Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AIDA Personalmanagement GmbH, Mülheimerstraße 16, 46049 Oberhausen

 


1.   Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung

Die AIDA-Personalmanagement GmbH (im folgenden AIDA genannt) ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion NRW - im Dez. 2006 erteilt.

2.   Anwendung von AGB

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag zwischen Entleiher (Auftraggeber) und AIDA. Vom Entleiher verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit diese von den Bedingungen der AIDA abweichen.

3.   Schriftformerfordernis des AÜG-Vertrages

Jegliche Arbeitnehmerüberlassung durch AIDA an den Entleiher bedarf gemäß §12 AÜG des Abschlusses eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen AIDA und dem Entleiher vereinbart werden und bedürfen, wie jegliche Nebenabreden, der schriftlichen Bestätigung.

4.   Arbeitgeberfunktion / Weisungsbefugnis

Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen AIDA-Mitarbeiter und Entleiher. Während des Einsatzes beim Entleiher obliegt diesem vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Ausführung und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

5.   Einsatz der Mitarbeiter beim Entleiher

Der Entleiher darf den ihm überlassenen Arbeitnehmer nur dort und für die Tätigkeiten einsetzen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er darf den Arbeitnehmer nur dessen Berufsbild zuzuordnende Tätigkeiten ausführen und nur solche Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind.

6.   Rücktrittsrecht / Arbeitskampf

Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ist AIDA berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen. Im Rahmen eines tarifrechtlichen Arbeitskampfes werden keine Arbeitnehmer überlassen.

7.   Anwendung von Tarifverträgen

Auf die Arbeitsverhältnisse der AIDA-Mitarbeiter finden die Branchentarifverträge des Bundesverbande Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

8.   Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften

Der Entleiher verpflichtet sich, den überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, die den Bestimmungen der dafür geltenden Unfallverhütungsvorschriften, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und des Arbeitsschutzgesetzes entsprechen. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von AIDA. Insbesondere ist der Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann; sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Arbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikation oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte spezifische Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

9.   Arbeitsunfall

Erleidet der überlassene Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, ist AIDA am Unfalltag unverzüglich zu verständigen. Zusätzlich hat der Entleiher gemäß §3, Abs.4 SGB VII eine Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger zu erstellen.

10. Übernahme von überlassenen Arbeitnehmern

AIDA ist auch als Personalvermittler tätig. Nach vorheriger Absprache mit AIDA kann der Entleiher mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer nach der Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen und den Arbeitnehmer damit übernehmen. Für den Fall der Übernahme schließt AIDA mit dem Entleiher hiermit einen Personalvermittlungsvertrag. AIDA verzichtet in diesem Fall auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist gegenüber seinem Arbeitnehmer. Im Fall der Übernahme des Arbeitnehmers erhält AIDA eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei (2) Monats-Bruttoentgelten des überlassenen Arbeitnehmers. Der Entleiher verpflichtet sich gegenüber AIDA zur Offenlegung des Entgelt-relevanten Teils des mit dem vermittelten Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfogt ist, wird AIDA entsprechend der obigen Bestimmungen eine Provision auf der Basis eines vergleichbaren Monatsentgeltes berechnen.

11. Abrechnung / Preisanpassungsklausel

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage der dokumentierten Arbeitsstunden und der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundensätze. Diese können aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen in Höhe der effektiven Kostensteigerung angehoben werden. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtzuschläge werden auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechnet.

12. Zahlungsziel / Zahlungsweise / Verzugszinsen

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und unbar zu begleichen. Der überlassene Arbeitnehmer hat keine Inkassoberechtigung. Eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur gegenüber der AIDA erfolgen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

13. Abtretung / Factoring

AIDA behält sich vor, die Kundenforderungen an ein Factoring-Unternehmen abzutreten. In diesem Falle wird AIDA dieses rechtzeitig bekannt geben und Zahlungen sind sodann ausschließlich an das Factoring-Unternehmen zu leisten.

14. Auswahl der Mitarbeiter

AIDA stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Falls dem Entleiher die Leistungen eines überlassenen Arbeitnehmers nicht genügen und er AIDA innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon verständigt, wird AIDA im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese 4 Stunden werden nur einfach berechnet.

15. Kündigung des Vertrages

Innerhalb der ersten 5 Arbeitstage kann der Entleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von 10 Arbeitstagen, danach mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Freitag einer Woche kündigen. Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber der AIDA und nicht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

16. Haftung

      AIDA haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Der Entleiher stellt AIDA in diesem Zusammenhang frei von Schadenersatzansprüchen Dritter, welche diese für Schäden geltend machen, welche der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit beim Entleiher verursacht hat.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

      Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der AIDA. Als Gerichtsstand wird Oberhausen/Rheinland vereinbart

18. Salvatorische Klausel / Anwendung deutschen Rechts

      Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

      Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich  deutsches Recht Anwendung.

 

Stand: 03/11